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   BGH, 04.12.2023 - VIa ZR 857/22   

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https://dejure.org/2023,38346
BGH, 04.12.2023 - VIa ZR 857/22 (https://dejure.org/2023,38346)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2023 - VIa ZR 857/22 (https://dejure.org/2023,38346)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2023 - VIa ZR 857/22 (https://dejure.org/2023,38346)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    §§ 826, 31 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, § 562 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen; Zustehen eines Anspruchs auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen; Zustehen eines Anspruchs auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Auszug aus BGH, 04.12.2023 - VIa ZR 857/22
    Wie der Senat nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EGFGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

    Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemanns auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27).

    Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023  III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.;  III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023  VII ZR 412/21, juris Rn. 20).

    Insbesondere kann der Senat entgegen den Einwänden der Revisionserwiderung auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und nach Maßgabe des Senatsurteils vom 26. Juni 2023 (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023  VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 59 ff.) ein Verschulden der Beklagten nicht ausschließen.

    Zwar müssen der objektive und der subjektive Tatbestand einer Pflichtverletzung zeitlich zusammenfallen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2007  II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 8) und kommt es für die Frage, ob der Beklagten ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, insoweit nur zusätzlich noch auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 61; Urteil vom 16. Oktober 2023  VIa ZR 1511/22, juris Rn. 12 f.).

    Dass sich ein Hersteller nicht ohne weiteres und gestützt auf eine zu einem bestimmten Zeitpunkt mehr oder weniger verbreitete Auffassung von der Zulässigkeit bestimmter Abschalteinrichtungen entlasten kann, hat der Senat entschieden und näher dargelegt (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 69; zu den Anforderungen an die Darlegung eines unvermeidbaren Verbotsirrtums außerdem BGH, Urteil vom 25. September 2023  VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 13 ff.).

    Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

  • BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23

    Voraussetzungen einer Entlastung des Herstellers eines vom sog. Dieselskandal

    Auszug aus BGH, 04.12.2023 - VIa ZR 857/22
    Dass sich ein Hersteller nicht ohne weiteres und gestützt auf eine zu einem bestimmten Zeitpunkt mehr oder weniger verbreitete Auffassung von der Zulässigkeit bestimmter Abschalteinrichtungen entlasten kann, hat der Senat entschieden und näher dargelegt (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 69; zu den Anforderungen an die Darlegung eines unvermeidbaren Verbotsirrtums außerdem BGH, Urteil vom 25. September 2023  VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 13 ff.).
  • BGH, 20.07.2023 - III ZR 267/20

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren"

    Auszug aus BGH, 04.12.2023 - VIa ZR 857/22
    Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023  III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.;  III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023  VII ZR 412/21, juris Rn. 20).
  • BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH wegen

    Auszug aus BGH, 04.12.2023 - VIa ZR 857/22
    Zwar müssen der objektive und der subjektive Tatbestand einer Pflichtverletzung zeitlich zusammenfallen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2007  II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 8) und kommt es für die Frage, ob der Beklagten ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, insoweit nur zusätzlich noch auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 61; Urteil vom 16. Oktober 2023  VIa ZR 1511/22, juris Rn. 12 f.).
  • BGH, 12.10.2023 - VII ZR 412/21

    "Dieselverfahren": Volkswagen AG, EA 288, "Fahrkurvenerkennung"

    Auszug aus BGH, 04.12.2023 - VIa ZR 857/22
    Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023  III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.;  III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023  VII ZR 412/21, juris Rn. 20).
  • BGH, 16.10.2023 - VIa ZR 1511/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger

    Auszug aus BGH, 04.12.2023 - VIa ZR 857/22
    Zwar müssen der objektive und der subjektive Tatbestand einer Pflichtverletzung zeitlich zusammenfallen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2007  II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 8) und kommt es für die Frage, ob der Beklagten ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, insoweit nur zusätzlich noch auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 61; Urteil vom 16. Oktober 2023  VIa ZR 1511/22, juris Rn. 12 f.).
  • OLG Karlsruhe, 02.02.2024 - 4 U 62/20

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer automatischen

    Ferner hat er klargestellt, dass sich ein Hersteller nicht ohne weiteres und gestützt auf eine zu einem bestimmten Zeitpunkt mehr oder weniger verbreitete Auffassung von der Zulässigkeit bestimmter Abschalteinrichtungen entlasten kann (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2023 - VIa ZR 857/22 -, juris Rn. 12).

    Hierzu hat er klargestellt, dass sich ein Hersteller nicht ohne weiteres und gestützt auf eine zu einem bestimmten Zeitpunkt mehr oder weniger verbreitete Auffassung von der Zulässigkeit bestimmter Abschalteinrichtungen entlasten kann, und dass es für die Frage, ob der Beklagten ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens und nur zusätzlich noch auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2023 - VIa ZR 857/22 -, juris Rn. 12).

    Dass sich ein Hersteller nicht ohne weiteres und gestützt auf eine zu einem bestimmten Zeitpunkt mehr oder weniger verbreitete Auffassung von der Zulässigkeit bestimmter Abschalteinrichtungen entlasten kann, hat der Bundesgerichtshof im Übrigen bereits mehrfach entschieden (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2023 - VIa ZR 857/22 -, juris Rn. 12 m.N.).

  • OLG Karlsruhe, 02.02.2024 - 4 U 32/22
    Ferner hat er klargestellt, dass sich ein Hersteller nicht ohne weiteres und gestützt auf eine zu einem bestimmten Zeitpunkt mehr oder weniger verbreitete Auffassung von der Zulässigkeit bestimmter Abschalteinrichtungen entlasten kann (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2023 - VIa ZR 857/22 -, juris Rn. 12).

    Hierzu hat er klargestellt, dass sich ein Hersteller nicht ohne weiteres und gestützt auf eine zu einem bestimmten Zeitpunkt mehr oder weniger verbreitete Auffassung von der Zulässigkeit bestimmter Abschalteinrichtungen entlasten kann, und dass es für die Frage, ob der Beklagten ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens und nur zusätzlich noch auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2023 - VIa ZR 857/22 -, juris Rn. 12).

  • OLG Karlsruhe, 14.12.2023 - 4 U 32/22
    Ferner hat er klargestellt, dass sich ein Hersteller nicht ohne weiteres und gestützt auf eine zu einem bestimmten Zeitpunkt mehr oder weniger verbreitete Auffassung von der Zulässigkeit bestimmter Abschalteinrichtungen entlasten kann (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2023 - VIa ZR 857/22 -, juris Rn. 12).

    Hierzu hat er klargestellt, dass sich ein Hersteller nicht ohne weiteres und gestützt auf eine zu einem bestimmten Zeitpunkt mehr oder weniger verbreitete Auffassung von der Zulässigkeit bestimmter Abschalteinrichtungen entlasten kann, und dass es für die Frage, ob der Beklagten ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens und nur zusätzlich noch auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2023 - VIa ZR 857/22 -, juris Rn. 12).

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